14. März 2025
Im Rahmen des Hospiz- und Palliativgesetzes wurde Ende 2015 im Sozialgesetzbuch V die Versorgung für die letzte Lebensphase (§132g) aufgenommen. Danach können Einrichtungen der stationären Pflege sowie der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung den Versicherten eine „gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ anbieten. Die Nutzung dieses Angebotes wird von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt.
Im qualifizierten Gespräch mit den Bewohnern, Angehörigen oder rechtlichen Vertretern (Vorsorgebevollmächtigter oder Betreuer) soll diese gesetzliche Regelung dazu beitragen, dass schwer erkrankte und sterbende Menschen auch dann so behandelt werden, wie sie es sich wünschen, wenn sie selbst nicht (mehr) entscheiden können.
Instrumente der gesundheitlichen Versorgungsplanung sind Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht. Neu ist die Vertreterverfügung, die man noch dann erstellen kann, wenn kein Erstellen einer Patientenverfügung mehr möglich ist, z.B. wegen fortgeschrittener Demenz.
Janusz Kielkowski ist Krankenpfleger mit Zusatzausbildungen als Berater für Versorgungsplanung und Palliative Care und informiert am 26. März 2025 um 19 Uhr im AGAPLESION DIETRICH BONHOEFFER HAUS Lampertheim, Hospitalstraße 1, über die Gesetzeslage und über die erforderlichen Schritte zu einer individuellen Versorgungsplanung. Interessierte sind hierzu herzlich eingeladen. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei, um Spenden zur Deckung der Unkosten wird gebeten.